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BGB § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament

BGB § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament

[ Auszug: Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu ... ]